Elektronische Patientenakte: Revolution oder Risiken für Ihre Gesundheit?
Ab dem 15. Januar 2025 wird die elektronische Patientenakte (ePA) für alle gesetzlich Versicherten automatisch angelegt. Dies erfolgt in drei Modellregionen, in denen die ePA bereits gestartet ist. Laut web.de müssen die Versicherten keinen Antrag stellen, um eine ePA zu erhalten. Private Krankenversicherungen haben die Möglichkeit, die ePA freiwillig anzubieten, doch bisher beteiligen sich nur wenige Anbieter. Die Patienten können ihre ePA über eine App oder einen Computer verwalten, Dokumente verbergen oder Widerspruch einlegen.
In der Testphase wird die ePA in einigen Bundesländern erprobt, bevor sie bundesweit in Apotheken, Praxen und Kliniken eingesetzt wird. Die ePA soll Gesundheitsinformationen von rund 74 Millionen gesetzlich Versicherten bündeln. Die Vorteile der ePA umfassen eine umfassende Einsicht für Patienten und behandelnde Ärzte, eine Beschleunigung von Diagnosen sowie eine Minimierung von Wechselwirkungen bei Medikamenten. Darüber hinaus ermöglicht die digitale Vernetzung von Ärzten, Apotheken und Krankenhäusern eine erhebliche Zeitersparnis für Patienten.
Widerspruchsmöglichkeiten und Bedenken
Trotz der Vorteile gibt es auch Nachteile und Bedenken, die laut netzpolitik.org von Datenschützern sowie Bürgerrechtlern geäußert werden. Die Unsicherheit hinsichtlich der Datensicherheit und bestehender Sicherheitslücken steht im Raum. Kritiker warnen zudem vor der Möglichkeit der Re-Identifikation trotz Pseudonymisierung. Patienten haben die Möglichkeit, Widerspruch gegen die Speicherung sensibler Informationen einzulegen. Dieser Widerspruch kann in schriftlicher, digitaler oder mündlicher Form direkt bei der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgen.
Versicherte müssen aktiv widersprechen, wenn sie keine ePA wünschen. Der Widerspruch kann ohne Begründung erfolgen und sollte vor dem Start der Pilotphase eingereicht werden. Für Personen unter 15 Jahren ist die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten erforderlich. Es gibt keine Frist für den Widerspruch, dieser kann jederzeit erfolgen, auch nach der Anlegung einer ePA, die in diesem Fall gelöscht wird. Ein Antrag auf eine neue ePA kann hingegen jederzeit gestellt werden.