Apotheker muss Abgabe der Pille danach aus Gewissensgründen gewährleisten
Gerichtsurteil: Apotheker muss „Pille danach“ abgeben
Ein aktuelles Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass ein selbstständiger Apotheker die Abgabe der „Pille danach“ nicht aus Gewissensgründen verweigern darf. Dieser Fall sorgte für Aufsehen, als der Apotheker das Medikament nicht vorrätig hielt, da er sich eigenen Angaben zufolge aus ethischen Gründen nicht an einer Tötung bereits entstandenen Lebens beteiligen wollte.
Die Apothekerkammer Berlin griff ein, als der Mann die Abgabe des Medikaments mehrmals verweigerte. Nach dem Urteil des Gerichts ist die „Pille danach“ ein apothekenpflichtiges Medikament, dessen Abgabe aus moralischen Bedenken nicht unterbunden werden darf. Wer sich dazu entschließt, eine öffentliche Apotheke zu führen, ist verpflichtet, eine umfassende Versorgung sicherzustellen.
Das Gerichtsurteil hat laut einer Sprecherin keine direkten Konsequenzen für den betroffenen Apotheker. Dennoch stellt dieser Fall einen wichtigen Präzedenzfall dar, der zeigt, dass die umfassende medizinische Versorgung und die Berücksichtigung ethischer Grundsätze eng miteinander verknüpft sind.